Beherbergungssteuer ab dem 1. August 2026
Die Stadt Mülheim an der Ruhr erhebt ab dem 1. August 2026 eine Beherbergungssteuer auf entgeltliche Übernachtungen. Diese kommunale Steuer wurde vom Rat der Stadt beschlossen und ist von allen Beherbergungsbetrieben im Stadtgebiet zu erheben.
Die Beherbergungssteuer beträgt 5 % des Übernachtungspreises (inklusive Umsatzsteuer). Sie wird zusätzlich zum Zimmerpreis berechnet und auf Ihrer Rechnung separat ausgewiesen. Leistungen wie beispielsweise Frühstück, Parkplätze oder andere Zusatzleistungen werden nicht in die Berechnung einbezogen, sofern sie gesondert ausgewiesen sind.
Die Steuer wird von uns im Auftrag der Stadt Mülheim an der Ruhr eingezogen und vollständig an die Stadt abgeführt.
Von der Beherbergungssteuer ausgenommen sind unter anderem:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren,
- Schul- und Klassenfahrten sowie vergleichbare Bildungsreisen bis zum 27. Lebensjahr,
- Begleitpersonen dieser Gruppen,
- Personen, die im Beherbergungsbetrieb ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beherbergungssteuer unabhängig davon erhoben wird, ob Ihre Reise privat oder geschäftlich erfolgt. Auch bei beruflich veranlassten Übernachtungen besteht grundsätzlich Steuerpflicht.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Sollten Sie Fragen zur Beherbergungssteuer haben, helfen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Rezeption gerne weiter.